Prä­am­bel

Der St. Sebas­tia­nus Schüt­zen­ver­ein Olpe e.V. ist aus der im Jah­re 1311 zum Zwe­cke der Stadt­ver­tei­di­gung gegrün­de­ten Schüt­zen­bru­der­schaft ent­stan­den.
Das Ziel des in Olpe unter dem Namen “Sankt Sebas­tia­nus Schüt­zen­ver­ein” gegrün­de­ten Ver­eins bestand in der Erhal­tung und Pfle­ge ech­ter hei­mi­scher Art und Sit­te, sowie durch Ver­ei­ni­gung der Ein­woh­ner zu einem öffent­li­chen Fes­te unter den Bewoh­nern aller Stän­de Annä­he­rung her­bei­zu­füh­ren, die brü­der­li­che Zunei­gung und Ein­tracht zu wecken und dadurch den Gemein­sinn zu bele­ben und zu fes­ti­gen, im All­ge­mei­nen sowohl als auch im Privatleben.

Die nach­fol­gen­de Sat­zung basiert in ihren wesent­li­chen Bestand­tei­len auf der Sat­zung aus dem Jah­re 1929.

I.
Zweck und Sitz des Vereins

§ 1

Der St. Sebas­tia­nus Schüt­zen­ver­ein Olpe e.V. ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung der Hei­mat­pfle­ge. Die­ser Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die Über­lie­fe­rung, Pfle­ge und Leben der alt­her­ge­brach­ten Tra­di­tio­nen und christ­li­chen Wer­te, um die­se für die nach­fol­gen­den Gene­ra­tio­nen zu erhal­ten und die­sen Gene­ra­tio­nen aktiv die Hei­mat als sozia­len Erfah­rungs- und Zuge­hö­rig­keits­raum mit all ihren geschicht­li­chen und kul­tu­rel­len Tra­di­tio­nen zu vermitteln.

Wei­te­rer Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des tra­di­tio­nel­len Brauch­tums. Die­ser Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die Aus­rich­tung und Durch­füh­rung von tra­di­tio­nel­len Brauch­tums­ver­an­stal­tun­gen und Festzügen.

Wei­te­rer Zweck des Ver­eins ist die För­de­rung des Sports. Die­ser Zweck wird ins­be­son­de­re ver­wirk­licht durch die Aus­übung des Schieß­sports. Hier­un­ter fal­len die Aus­übung und Aus­rich­tung von Wett­kämp­fen sowie die Unter­hal­tung von Schießstandanlagen.

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck der Kör­per­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

§ 2

Der Sitz des Ver­eins ist die Stadt Olpe, der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter des Amts­ge­richts Sie­gen eingetragen.

II.
Ein­tritt und Aus­tritt der Mitglieder

§ 3

Mit­glied des Ver­eins kann jede männ­li­che Per­son wer­den, die

das 16. Lebens­jahr voll­endet hat
sich zur christ­li­chen Reli­gi­on bekennt
einen unbe­schol­te­nen Ruf genießt.
Die Anmel­dung kann bei jedem Mit­glied des Vor­stan­des erfol­gen. Mit Über­sen­dung der Mit­glieds­kar­te gilt der Ein­tritt in den Ver­ein als erfolgt.

§ 4

Die Mit­glie­der des Ver­eins sind zum Aus­tritt aus dem Ver­ein berech­tigt. Der Aus­tritt muss dem Ver­eins­vor­sit­zen­den jedoch spä­tes­tens am 31. Dezem­ber schrift­lich ange­zeigt wer­den, da wid­ri­gen­falls der Bei­trag für das fol­gen­de Jahr noch bezahlt wer­den muss.

§ 5

1) Durch Beschluss des Vor­stan­des kann ein Mit­glied auf bestimm­te Zeit aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn wich­ti­ge Grün­de hier­für vor­han­den sind, ins­be­son­de­re wenn das Mit­glied dem Zweck und den Inter­es­sen des Ver­eins zuwi­der handelt.

Der Beschluss des Vor­stan­des ist dem Betrof­fe­nen unver­züg­lich durch ein­ge­schrie­be­nen Brief mitzuteilen.

2) Wird von einem Mit­glied der Jah­res­bei­trag bis zum nächs­ten Schüt­zen­fest nicht ent­rich­tet, so gilt es als aus­ge­schlos­sen. Für eine Wie­der­auf­nah­me gilt § 3 entsprechend.

III.
Beiträge

§ 6

1) Jedes Ver­eins­mit­glied hat beim Ein­tritt in den Ver­ein eine Auf­nah­me­ge­bühr sowie einen jähr­li­chen Bei­trag zu zahlen.

2) Höhe und Fäl­lig­keit der Auf­nah­me bzw. Wie­der­auf­nah­me­ge­bühr sowie der Jah­res­bei­trag wird auf Vor­schlag vom Vor­stand durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung festgesetzt.

3) Die Mit­glie­der, wel­che das 65. Lebens­jahr bis zum 30. Juni voll­endet haben und die letz­ten 10 Jah­re unun­ter­bro­chen Mit­glied des Ver­eins gewe­sen sind, sind von der Bei­trags­pflicht befreit und erhal­ten eine Ehrenmitgliedskarte.

4) Mit­glie­der, die ihre Wehr­pflicht bei der Bun­des­wehr oder Ersatz­dienst bzw. Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst leis­ten, behal­ten unter Befrei­ung von der Zah­lung des Jah­res­bei­tra­ges ihre Mitgliedschaft.

5) Mit­glie­der, die das 21. Lebens­jahr bis zum 30. Juni noch nicht voll­endet haben (Jung­schüt­zen) zah­len die Hälf­te des Betra­ges nach Abs. 2.

IV.
Vor­stand des Vereins

§ 7

1) Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus 25 Mit­glie­dern. Dies sind

der Vor­sit­zen­de (Major)
der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de (Haupt­mann)
23 Bei­sit­zer (Ober­leut­nants, Leut­nants, Fähn­rich)
2) Der Ver­ein wird gericht­lich und außer­ge­richt­lich ver­tre­ten durch zwei Vor­stands­mit­glie­der, dar­un­ter der Vor­sit­zen­de (Major) oder der stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de (Haupt­mann).
3) Der Vor­stand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 8

1) Die Vor­stands­wah­len fin­den alle 3 Jah­re statt.

2) Die Vor­stands­mit­glie­der wer­den für die Dau­er von 9 Jah­ren durch einen Wahl­aus­schuss gewählt. Nach Ablauf der neun­jäh­ri­gen Dienst­zeit kön­nen sie sich erst­mals der Wie­der­wahl stel­len. Die Neu­wahl erfolgt auf unbe­stimm­te Zeit, längs­tens jedoch bis sich das Vor­stands­mit­glied gemäß dem Nach­fol­gen­den der Wie­der­wahl stel­len muss oder auf eige­nen Wunsch ausscheidet.

3) Bei der Wahl sind die aus­schei­den­den Vor­stands­mit­glie­der zu erset­zen. Die Zahl ist bis auf maxi­mal 8 zu erhö­hen durch Mit­glie­der, die sich der Wie­der­wahl zu stel­len haben. Dies sind die­je­ni­gen, deren Wahl­zeit am wei­tes­ten zurück­liegt mit Aus­nah­me der Vor­stands­mit­glie­der, deren neun­jäh­ri­ge Dienst­zeit noch nicht abge­lau­fen ist.

4) 6 Wochen vor der Wahl hat der Major dem Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses eine Vor­schlags­lis­te zu unter­brei­ten. Die­se ent­hält die sich zur Wie­der­wahl stel­len­den Vor­stands­mit­glie­der sowie Vor­stands­kan­di­da­ten, deren Zahl um 50% höher sein muss, als die der aus­schei­den­den Vor­stands­mit­glie­der und die das 24. Lebens­jahr voll­endet haben.

Die zu ermit­teln­de Zahl ist abzurunden.

Stel­len sich 8 Vor­stands­mit­glie­der der Wie­der­wahl, müs­sen dem Vor­sit­zen­den des Wahl­aus­schus­ses zwei neue Kan­di­da­ten benannt wer­den. Das Vor­schlags­recht obliegt dem Major. Die Vor­schlags­lis­te allein bil­det die Grund­la­ge der Neu­wahl des Vorstandes.

5) Der amtie­ren­de Major ist von die­sem Ver­fah­ren nicht berührt.

6) Dem Wahl­aus­schuss gehö­ren an:

1. der Bür­ger­meis­ter der Stadt Olpe als Vor­sit­zen­der
2. der jewei­li­ge Schüt­zen­kö­nig
3. 11 in Olpe ansäs­si­ge Mit­glie­der der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lung der Stadt Olpe in den Gebiets­gren­zen vom 31. Mai 1968, die Mit­glie­der des Schüt­zen­ver­eins sein müs­sen.
4. Aus jeder Kor­po­ral­schaft müs­sen 2 Ver­eins­mit­glie­der bestimmt wer­den. Das eine muss das 24., das ande­re das 35. Lebens­jahr voll­endet haben. Bei­de dür­fen kei­ne Vor­stands­mit­glie­der sein und müs­sen dem Major recht­zei­tig vor einer Neu­wahl schrift­lich bekannt­ge­ge­ben wer­den.
Die Namen der zum Wahl­aus­schuss erwähl­ten Ver­eins­mit­glie­der teilt der Major dem Bür­ger­meis­ter der Stadt Olpe mit, wor­auf die­ser den Tag und die Stun­de der Wahl fest­setzt und die Ein­la­dung an sämt­li­che Wahl­aus­schuss­mit­glie­der erge­hen lässt.

§ 9

Falls bis zur nächs­ten Wahl des Vor­stan­des ent­spre­chend § 8 ein Vor­stands­mit­glied aus trif­ti­gem Grund aus­schei­det, kann die Voll­zäh­lig­keit des Vor­stan­des in der Wei­se her­bei­ge­führt wer­den, indem der Major dem Bür­ger­meis­ter der Stadt Olpe eine Kan­di­da­ten­lis­te zum Zwe­cke sei­ner Zustim­mung unter­brei­tet. Nach erteil­ter Zustim­mung des Bür­ger­meis­ters wählt der Vor­stand den Nach­fol­ger aus der Kan­di­da­ten­lis­te. Nach Ablauf von 9 Jah­ren blei­ben die so gewähl­ten Vor­stands­mit­glie­der bis zur nächs­ten ordent­li­chen Vor­stands­wahl im Amt.

§ 10

Die Wahl zum Vor­stands­mit­glied soll von den Ver­eins­mit­glie­dern nicht aus­ge­schla­gen wer­den, es sei denn, dass ein vom Vor­sit­zen­den des Ver­eins als aner­kann­ter Grund die Aus­schal­tung der Wahl rechtfertigt.

§ 11

Die Mit­glie­der des Vor­stan­des tra­gen Uniform.

§ 12

Der Vor­stand ver­sam­melt sich all­jähr­lich zum Fest des Hei­li­gen Sebas­tia­nus (20. Janu­ar) zu einer Fest­sit­zung. Die übri­gen Sit­zun­gen bestimmt der Vor­sit­zen­de, wel­cher die ein­zel­nen Vor­stands­mit­glie­der unter Berück­sich­ti­gung der Tages­ord­nung ein­lädt. Der Vor­stand ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Zu den Beschlüs­sen des Vor­stan­des ist ein­fa­che Stim­men­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der erfor­der­lich. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det der Vorsitzende.

§ 13

Die Beschlüs­se des Vor­stan­des wer­den in ein beson­de­res Pro­to­koll­buch unter Anga­be des Datums und der Namen der erschie­ne­nen Mit­glie­der ein­ge­tra­gen und vom Vor­sit­zen­den und dem Schrift­füh­rer, im Ver­hin­de­rungs­fal­le von dem anwe­sen­den dienst­äl­tes­ten Mit­glie­des des Vor­stan­des unterschrieben.

§ 14

Rech­nungs­jahr ist das Kalen­der­jahr. Der Rech­nungs­füh­rer hat die Kas­se zu ver­wal­ten und nach Been­di­gung des Rech­nungs­jah­res dem Vor­stand in einer hier­zu beson­ders anzu­be­rau­men­den Vor­stands­sit­zung Rechen­schaft zu legen. Alle Anga­ben müs­sen von dem Vor­sit­zen­den oder des­sen Stell­ver­tre­ter ange­wie­sen werden.

§ 15

1) Der Vor­stand hat das Recht, das Ver­eins­le­ben und ins­be­son­de­re die Fei­er des all­jähr­li­chen Schüt­zen­fes­tes durch beson­de­re Vor­schrif­ten zu ordnen.

2) Das Schüt­zen­fest fin­det tra­di­ti­ons­ge­mäß am 3. Sonn­tag im Juli statt. Das Fest kann aus zwin­gen­den Grün­den ver­legt werden.

V.
Glie­de­rung des Vereins

§ 16

Zur Unter­rich­tung der Mit­glie­der und zur Pfle­ge des Ver­eins­le­bens sind die Mit­glie­der in Kor­po­ral­schaf­ten zusam­men­ge­fasst. Die Kor­po­ral­schafts­ver­samm­lun­gen fin­den ein­mal jähr­lich statt und zwar am Sams­tag vor Beginn des Schützenfestes.

Die Kor­po­ral­schaf­ten wäh­len aus ihren Rei­hen die Wahl­män­ner für die Vor­stands­wah­len sowie tur­nus­mä­ßig ins­ge­samt drei Kassenprüfer.

§ 17

Der Schieß­sport wird in der Schieß­sport­grup­pe des Ver­eins geför­dert. Der Ein­tritt in die­se Abtei­lung ist jedem Mit­glied freigestellt.

§ 18

Zum Vogel­schie­ßen kann nur zuge­las­sen wer­den, wer das 24. Lebens­jahr voll­endet hat, in den letz­ten 5 Jah­ren Ver­eins­mit­glied und in den letz­ten 15 Jah­ren kein Schüt­zen­kö­nig war.

VI.
Mitgliederversammlung

§ 19

1) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det statt

jähr­lich am zwei­ten Frei­tag im März
im Inter­es­se des Ver­eins, wenn der Vor­stand die Beru­fung beschließt oder wenn 1/3 der Mit­glie­der die Beru­fung schrift­lich und unter Anga­be der Grün­de und des Zwecks ver­langt.
2) In der Mit­glie­der­ver­samm­lung hat der Vor­stand einen Jah­res­be­richt und den Kas­sen­be­richt für das zurück­lie­gen­de Geschäfts­jahr vor­zu­le­gen. Die Ver­samm­lung beschließt über die Ent­las­tung des Vor­stan­des.
3) Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist vom Vor­stand mit einer Frist von 2 Wochen durch Ver­öf­fent­li­chung in der West­fa­len­post und in der West­fä­li­schen Rund­schau sowie auf der Inter­net­sei­te des Ver­eins zu beru­fen. Die Beru­fung der Ver­samm­lung muss den Gegen­stand der Beschluss­fas­sung (Tages­ord­nung) bezeichnen.

4) Jede ord­nungs­ge­mäß beru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschlussfähig.

5) Zur Beschluss­fas­sung über die Auf­lö­sung des Ver­eins ist grund­sätz­lich die Anwe­sen­heit von ¾ der Ver­eins­mit­glie­der erforderlich.

6) Das­sel­be gilt, wenn die Mit­glie­der­ver­samm­lung über Ände­run­gen der Sat­zung zu beschlie­ßen hat. In die­sem Fal­le ist bei man­geln­der Beschluss­fä­hig­keit eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­zu­be­ru­fen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Abs. 1b vorliegen.

Die­se neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ohne Rück­sicht auf die Zahl der anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen jedoch nur mit ¾ Stim­men­mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der beschlos­sen werden.

Die Ein­la­dung zu der wei­te­ren Ver­samm­lung ist eben­falls mit einer Frist von 14 Tagen zu erfol­gen, und zwar unter Hin­weis auf die erleich­ter­te Beschlussfähigkeit.

7) In der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind Ver­eins­mit­glie­der stimm­be­rech­tigt wel­che das 18. Lebens­jahr voll­endet haben.

Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den in einem Pro­to­koll unter Anga­be des Datums und der Anzahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der fest­ge­hal­ten. In der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Teil­neh­mer­lis­te zu füh­ren, in der sich die Teil­neh­mer les­bar mit vol­lem Namen und Anschrift ein­zu­tra­gen haben.

Das Pro­to­koll ist vom Vor­sit­zen­den des Ver­eins, im Ver­hin­de­rungs­fall vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den oder, wenn bei­de ver­hin­dert sein soll­ten, von dem durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung bestimm­ten Ver­samm­lungs­lei­ter mit dem Schrift­füh­rer zu unterzeichnen.

8) Beschluss­an­trä­ge von Mit­glie­dern müs­sen spä­tes­tens 2 Mona­te vor der jähr­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung schrift­lich beim Major ein­ge­reicht wer­den. Sie haben nur dann Anspruch auf Auf­nah­me in die ver­öf­fent­li­che Tages­ord­nung, wenn Sie durch die Unter­schrift von min­des­tens 25 Ver­eins­mit­glie­dern unter­stützt werden.

VII.
Ände­rung der Satzung

§ 20

Sat­zungs­än­de­run­gen oblie­gen der Mit­glie­der­ver­samm­lung. Die Sat­zungs­be­stim­mun­gen der §§ 3, 4, 5, 6 mit Aus­nah­me § 6 (2), 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 kön­nen auch vom Vor­stand geän­dert wer­den. Die Ände­rung erfolgt durch Beschluss des Vor­stan­des. In die­sem Beschluss ist einen Mehr­heit von ¾ sämt­li­cher Vor­stands­mit­glie­der erforderlich.

VIII.
Auf­lö­sung des Vereins

§ 21

Der Ver­ein wird aufgelöst:

durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung
durch gericht­li­che oder behörd­lich Anordnung

Im Fall der Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­falls steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­mö­gen an die Stadt­ge­mein­de Olpe, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat. Die Aus­schüt­tung des Ver­mö­gens an die Ver­eins­mit­glie­der ist ausgeschlossen.