Präambel
Der St. Sebastianus Schützenverein Olpe e.V. ist aus der im Jahre 1311 zum Zwecke der Stadtverteidigung gegründeten Schützenbruderschaft entstanden.
Das Ziel des in Olpe unter dem Namen “Sankt Sebastianus Schützenverein” gegründeten Vereins bestand in der Erhaltung und Pflege echter heimischer Art und Sitte, sowie durch Vereinigung der Einwohner zu einem öffentlichen Feste unter den Bewohnern aller Stände Annäherung herbeizuführen, die brüderliche Zuneigung und Eintracht zu wecken und dadurch den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen, im Allgemeinen sowohl als auch im Privatleben.
Die nachfolgende Satzung basiert in ihren wesentlichen Bestandteilen auf der Satzung aus dem Jahre 1929.
I.
Zweck und Sitz des Vereins
§ 1
Der St. Sebastianus Schützenverein Olpe e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Überlieferung, Pflege und Leben der althergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festzügen.
Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist die Stadt Olpe, der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegen eingetragen.
II.
Eintritt und Austritt der Mitglieder
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die
das 16. Lebensjahr vollendet hat
sich zur christlichen Religion bekennt
einen unbescholtenen Ruf genießt.
Die Anmeldung kann bei jedem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Mit Übersendung der Mitgliedskarte gilt der Eintritt in den Verein als erfolgt.
§ 4
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss dem Vereinsvorsitzenden jedoch spätestens am 31. Dezember schriftlich angezeigt werden, da widrigenfalls der Beitrag für das folgende Jahr noch bezahlt werden muss.
§ 5
1) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied auf bestimmte Zeit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorhanden sind, insbesondere wenn das Mitglied dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwider handelt.
Der Beschluss des Vorstandes ist dem Betroffenen unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
2) Wird von einem Mitglied der Jahresbeitrag bis zum nächsten Schützenfest nicht entrichtet, so gilt es als ausgeschlossen. Für eine Wiederaufnahme gilt § 3 entsprechend.
III.
Beiträge
§ 6
1) Jedes Vereinsmitglied hat beim Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr sowie einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
2) Höhe und Fälligkeit der Aufnahme bzw. Wiederaufnahmegebühr sowie der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag vom Vorstand durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3) Die Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben und die letzten 10 Jahre ununterbrochen Mitglied des Vereins gewesen sind, sind von der Beitragspflicht befreit und erhalten eine Ehrenmitgliedskarte.
4) Mitglieder, die ihre Wehrpflicht bei der Bundeswehr oder Ersatzdienst bzw. Bundesfreiwilligendienst leisten, behalten unter Befreiung von der Zahlung des Jahresbeitrages ihre Mitgliedschaft.
5) Mitglieder, die das 21. Lebensjahr bis zum 30. Juni noch nicht vollendet haben (Jungschützen) zahlen die Hälfte des Betrages nach Abs. 2.
IV.
Vorstand des Vereins
§ 7
1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 25 Mitgliedern. Dies sind
der Vorsitzende (Major)
der stellvertretende Vorsitzende (Hauptmann)
23 Beisitzer (Oberleutnants, Leutnants, Fähnrich)
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende (Major) oder der stellvertretende Vorsitzende (Hauptmann).
3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8
1) Die Vorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt.
2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 9 Jahren durch einen Wahlausschuss gewählt. Nach Ablauf der neunjährigen Dienstzeit können sie sich erstmals der Wiederwahl stellen. Die Neuwahl erfolgt auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis sich das Vorstandsmitglied gemäß dem Nachfolgenden der Wiederwahl stellen muss oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
3) Bei der Wahl sind die ausscheidenden Vorstandsmitglieder zu ersetzen. Die Zahl ist bis auf maximal 8 zu erhöhen durch Mitglieder, die sich der Wiederwahl zu stellen haben. Dies sind diejenigen, deren Wahlzeit am weitesten zurückliegt mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder, deren neunjährige Dienstzeit noch nicht abgelaufen ist.
4) 6 Wochen vor der Wahl hat der Major dem Vorsitzenden des Wahlausschusses eine Vorschlagsliste zu unterbreiten. Diese enthält die sich zur Wiederwahl stellenden Vorstandsmitglieder sowie Vorstandskandidaten, deren Zahl um 50% höher sein muss, als die der ausscheidenden Vorstandsmitglieder und die das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die zu ermittelnde Zahl ist abzurunden.
Stellen sich 8 Vorstandsmitglieder der Wiederwahl, müssen dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zwei neue Kandidaten benannt werden. Das Vorschlagsrecht obliegt dem Major. Die Vorschlagsliste allein bildet die Grundlage der Neuwahl des Vorstandes.
5) Der amtierende Major ist von diesem Verfahren nicht berührt.
6) Dem Wahlausschuss gehören an:
1. der Bürgermeister der Stadt Olpe als Vorsitzender
2. der jeweilige Schützenkönig
3. 11 in Olpe ansässige Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Olpe in den Gebietsgrenzen vom 31. Mai 1968, die Mitglieder des Schützenvereins sein müssen.
4. Aus jeder Korporalschaft müssen 2 Vereinsmitglieder bestimmt werden. Das eine muss das 24., das andere das 35. Lebensjahr vollendet haben. Beide dürfen keine Vorstandsmitglieder sein und müssen dem Major rechtzeitig vor einer Neuwahl schriftlich bekanntgegeben werden.
Die Namen der zum Wahlausschuss erwählten Vereinsmitglieder teilt der Major dem Bürgermeister der Stadt Olpe mit, worauf dieser den Tag und die Stunde der Wahl festsetzt und die Einladung an sämtliche Wahlausschussmitglieder ergehen lässt.
§ 9
Falls bis zur nächsten Wahl des Vorstandes entsprechend § 8 ein Vorstandsmitglied aus triftigem Grund ausscheidet, kann die Vollzähligkeit des Vorstandes in der Weise herbeigeführt werden, indem der Major dem Bürgermeister der Stadt Olpe eine Kandidatenliste zum Zwecke seiner Zustimmung unterbreitet. Nach erteilter Zustimmung des Bürgermeisters wählt der Vorstand den Nachfolger aus der Kandidatenliste. Nach Ablauf von 9 Jahren bleiben die so gewählten Vorstandsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Vorstandswahl im Amt.
§ 10
Die Wahl zum Vorstandsmitglied soll von den Vereinsmitgliedern nicht ausgeschlagen werden, es sei denn, dass ein vom Vorsitzenden des Vereins als anerkannter Grund die Ausschaltung der Wahl rechtfertigt.
§ 11
Die Mitglieder des Vorstandes tragen Uniform.
§ 12
Der Vorstand versammelt sich alljährlich zum Fest des Heiligen Sebastianus (20. Januar) zu einer Festsitzung. Die übrigen Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, welcher die einzelnen Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung der Tagesordnung einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Zu den Beschlüssen des Vorstandes ist einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§ 13
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in ein besonderes Protokollbuch unter Angabe des Datums und der Namen der erschienenen Mitglieder eingetragen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, im Verhinderungsfalle von dem anwesenden dienstältesten Mitgliedes des Vorstandes unterschrieben.
§ 14
Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Rechnungsführer hat die Kasse zu verwalten und nach Beendigung des Rechnungsjahres dem Vorstand in einer hierzu besonders anzuberaumenden Vorstandssitzung Rechenschaft zu legen. Alle Angaben müssen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter angewiesen werden.
§ 15
1) Der Vorstand hat das Recht, das Vereinsleben und insbesondere die Feier des alljährlichen Schützenfestes durch besondere Vorschriften zu ordnen.
2) Das Schützenfest findet traditionsgemäß am 3. Sonntag im Juli statt. Das Fest kann aus zwingenden Gründen verlegt werden.
V.
Gliederung des Vereins
§ 16
Zur Unterrichtung der Mitglieder und zur Pflege des Vereinslebens sind die Mitglieder in Korporalschaften zusammengefasst. Die Korporalschaftsversammlungen finden einmal jährlich statt und zwar am Samstag vor Beginn des Schützenfestes.
Die Korporalschaften wählen aus ihren Reihen die Wahlmänner für die Vorstandswahlen sowie turnusmäßig insgesamt drei Kassenprüfer.
§ 17
Der Schießsport wird in der Schießsportgruppe des Vereins gefördert. Der Eintritt in diese Abteilung ist jedem Mitglied freigestellt.
§ 18
Zum Vogelschießen kann nur zugelassen werden, wer das 24. Lebensjahr vollendet hat, in den letzten 5 Jahren Vereinsmitglied und in den letzten 15 Jahren kein Schützenkönig war.
VI.
Mitgliederversammlung
§ 19
1) Die Mitgliederversammlung findet statt
jährlich am zweiten Freitag im März
im Interesse des Vereins, wenn der Vorstand die Berufung beschließt oder wenn 1/3 der Mitglieder die Berufung schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt.
2) In der Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Jahresbericht und den Kassenbericht für das zurückliegende Geschäftsjahr vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Westfalenpost und in der Westfälischen Rundschau sowie auf der Internetseite des Vereins zu berufen. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
4) Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich die Anwesenheit von ¾ der Vereinsmitglieder erforderlich.
6) Dasselbe gilt, wenn die Mitgliederversammlung über Änderungen der Satzung zu beschließen hat. In diesem Falle ist bei mangelnder Beschlussfähigkeit eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1b vorliegen.
Diese neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen können jedoch nur mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung ist ebenfalls mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen, und zwar unter Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit.
7) In der Mitgliederversammlung sind Vereinsmitglieder stimmberechtigt welche das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll unter Angabe des Datums und der Anzahl der erschienenen Mitglieder festgehalten. In der Mitgliederversammlung ist eine Teilnehmerliste zu führen, in der sich die Teilnehmer lesbar mit vollem Namen und Anschrift einzutragen haben.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Vereins, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder, wenn beide verhindert sein sollten, von dem durch die Mitgliederversammlung bestimmten Versammlungsleiter mit dem Schriftführer zu unterzeichnen.
8) Beschlussanträge von Mitgliedern müssen spätestens 2 Monate vor der jährlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Major eingereicht werden. Sie haben nur dann Anspruch auf Aufnahme in die veröffentliche Tagesordnung, wenn Sie durch die Unterschrift von mindestens 25 Vereinsmitgliedern unterstützt werden.
VII.
Änderung der Satzung
§ 20
Satzungsänderungen obliegen der Mitgliederversammlung. Die Satzungsbestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 mit Ausnahme § 6 (2), 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18 können auch vom Vorstand geändert werden. Die Änderung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. In diesem Beschluss ist einen Mehrheit von ¾ sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
VIII.
Auflösung des Vereins
§ 21
Der Verein wird aufgelöst:
durch Beschluss der Mitgliederversammlung
durch gerichtliche oder behördlich Anordnung
Im Fall der Auflösung des Vereins oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadtgemeinde Olpe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Ausschüttung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.