§ 1 Geltungsbereich
Diese Hausordnung, in ihrer jeweils aktuellen Fassung, gilt für die gesamte eingefriedete Anlage des “St. Sebastianus Schützenvereins Olpe e.V.” (im Weiteren “Verein” oder “Veranstalter” genannt), einschließlich der Wege- und Freiflächen
Sie gilt für jeden Besucher bei allen Veranstaltungen des Vereins und auch den Veranstaltungen anderer Organisatoren vom Betreten der Anlage an.
Soweit der Besucher die Anlage gegen Entgelt betritt, gilt die Hausordnung auch auf vertraglicher Grundlage.
§ 2 Hausrecht
Dem Verein steht das alleinige Hausrecht zu. Während der Veranstaltungen wird das Hausrecht durch den Verein und/oder den vom Verein beauftragten Sicherheitsdienstes und bei Veranstaltungen anderer Organisatoren von diesen und dem Verein ausgeübt.
Das Hausrecht des Veranstalters im Sinne des Versammlungsgesetzes bleibt unberührt.
§ 3 Zutritt von Besuchern zu der Veranstaltung
Der Zugang zu der Veranstaltung wird nur gegen Vorlage einer gültigen Eintritts- bzw. Mitgliedskarte gewährt. Jeder Besucher muss während des Besuchs der Veranstaltung seine Eintrittskarte mit sich führen, auf Verlangen des Personals des Vereins vorzeigen und gegebenenfalls zur Überprüfung aushändigen. Jedes Mitglied muss seine Mitgliedskarte sichtbar tragen.
Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte auf dem Veranstaltungsgelände angetroffen werden, können von der Veranstaltung ausgeschlossen werden.
Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Besucher, sowie die von ihnen mitgeführten Behältnisse, auf verbotene Gegenstände zu durchsuchen und von ihnen die Vorlage von Ausweispapieren zu verlangen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie solche Gegenstände mitführen oder dass gegen sie ein örtliches oder bundesweites Stadion- bzw. Platzverbot ausgesprochen wurde.
Der Sicherheitsdienst darf Personen — auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel — dahingehend untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführen von Waffen oder von gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen und gegebenenfalls den Zutritt verweigern.
Verweigert der Besucher die Zustimmung zu diesen Kontrollmaßnahmen, so wird er nicht zu der Veranstaltung zugelassen oder von ihr ausgeschlossen.
§ 4 Verweigerung des Zutritts
Besucher, die
erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind
erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder
verbotene Gegenstände mit sich führen oder
infolge von Drogenkonsum oder Alkoholeinfluss erkennbar unter Kontrollverlust leiden,
werden nicht zu den Veranstaltungen zugelassen bzw. von diesen ausgeschlossen.
Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder die Sicherheit der Veranstaltung (z.B. wegen Überfüllung) dem Zutritt entgegenstehen.
§ 5 Verbotene Gegenstände
Es ist den Besuchern verboten, folgende Gegenstände mit sich zu führen:
Waffen und Gegenstände, die wie eine Waffe eingesetzt werden können. Dazu zählen ausdrücklich nicht Offizierssäbel und die Holzgewehre der Schützen.
Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen
Schriften, Plakate und andere Gegenstände, die einer extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Meinungskundgabe dienen
Drogen
jegliche Getränke. Ausgenommen von einem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden
Besucher, die verbotene Gegenstände mit sich führen, werden von der Veranstaltung ausgeschlossen. In besonders schweren Fällen wird ein Hausverbot verhängt.
§ 6 Verhalten
Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Jedermann hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr, sowie des Sicherheitsdienstes, des Veranstaltungsleiters und des Platzsprechers Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Veranstalter, Sicherheitsdienst oder von der Polizei vom Gelände verwiesen.
Auf dem Schützenplatz gilt das Nichtraucherschutzgesetz. Bis auf weiteres darf in allen Gebäuden/Zelten, mit Ausnahme der Überdachung hinter dem Musikpavillon, NICHT geraucht werden.
Die Besucher dürfen ausschließlich die vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Sicherheitsdienstes oder der Polizei andere Plätze einzunehmen.
Auf dem dazugehörigen Gelände gefundene Gegenstände sind am Kassenhaus, beim Sicherheitsdienst oder Vorstandsmitgliedern abzugeben.
Kommt es zu Personen- oder Sachschäden, so ist dies dem Verein durch jedes Vorstandsmitglied oder dem Sicherheitsdienst unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Verbotene Verhaltensweisen
Es ist auf dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet,
in störender Weise in den Ablauf der Veranstaltungen einzugreifen,
ohne Einwilligung des Vereins Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen oder Waren zum Kauf anzubieten,
mit extremistischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder fundamentalistischen Parolen oder Gesten seine Meinung kundzugeben,
Absperrungen zu übersteigen oder für Besucher nicht zugelassene Bereiche zu betreten,
verbotene Gegenstände zu verwenden oder mit Gegenständen zu werfen,
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten,
Gläser und Flaschen außerhalb der dafür bereit gestellten Sammelbehältnisse oder den Schankstellen zu deponieren.
Das Mitbringen und Gebrauchen von Foto- und Filmkameras auf dem Veranstaltungsgelände ist grundsätzlich für private Zwecke gestattet. Jedoch muss Foto- und Filmmaterial, welches veröffentlicht werden soll, durch den Vereinsvorstand genehmigt werden. Dieses bezieht sich ausdrücklich nicht nur auf Veröffentlichungen im Internet, sondern für alle Veröffentlichungen, gleich welcher Art. Wird Foto- und Filmmaterial ohne Genehmigung angefertigt und veröffentlicht, so behält sich der Verein vor, dagegen rechtlich vorzugehen. Der Verein kann Besuchern mit verbotswidrig mitgeführten Aufnahmegeräten den Eintritt verweigern bzw. derartige Geräte bis zum Ende der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers einziehen.
Dem offiziellen Fotografenteam und den Vertretern der Presse werden vom Verein Presseausweise ausgehändigt, die jederzeit sichtbar zu tragen sind. Die Erteilung des Ausweises berechtigt auch zur Veröffentlichung.
Das Verteilen von Flugblättern und ähnlichem Werbematerial sowie der Verkauf von Waren ist verboten und kann im Einzelfall vom Verein erlaubt werden.
Eine Ausnahme vom Werbeverbot bildet der Frühschoppen am Schützenfest-Montag in einzelnen Punkten. Hier ist es den Herausgebern von Freibier/Firmenbier gestattet Ihren jeweiligen Freibierstand durch ein Schild zu kennzeichnen. Dieses Schild soll die Maße 60 x 80 cm haben und darf die Größe von 0,5 qm nicht übersteigen. Die Werbung ist bis spätestens 16:30Uhr zu entfernen. Die Schilder müssen so angebracht werden, dass sie nicht von der Fluchtwegbeschilderung ablenken. Große Werbebanner, sowie Sonnenschirme sind nicht gestattet. Es ist darauf zu achten, dass die Wege freigehalten werden, so dass sie jederzeit ungehindert passierbar sind.
§ 8 Durchsetzung der Hausordnung
Verstößt ein Besucher schwerwiegend gegen die Vorschriften der Hausordnung, so wird er von der Veranstaltung ausgeschlossen und gegen ihn ein Hausverbot verhängt. Außerdem kann der Veranstalter Daten zur Person des Besuchers erheben. Der Verein ist berechtigt, bei Verdacht auf Straftaten den Verdächtigen vorläufig fest zu halten und den Strafverfolgungsbehörden zu übergeben.
Das Recht des Veranstalters und des Vereins, von dem Besucher Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
§ 9 Sonstiges
Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Auch besteht Verletzungsgefahr aufgrund von Glasbruch. Jeder Besucher hat sich durch geeignetes Schuhwerk gegen Verletzungen zu schützen.
Auf die Bestimmungen des Versammlungs- und Jugendschutzrechts wird besonders verwiesen.
Aus Sicherheitsgründen wird während des Schützenfestes mittels einer s.g. Dome-Kamera das Geschehen auf dem Veranstaltungsgelände gefilmt. Eine Datenspeicherung findet jedoch nicht statt.
§ 10 Haftungsausschluss
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Verein nicht.
Der Verein haftet wegen Pflichtverletzungen für sich, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Vorsatz, Arglist oder grobe Fahrlässigkeit und bei einfacher Fahrlässigkeit auch bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Im Übrigen wird die Haftung — soweit vertraglich möglich — ausgeschlossen.
Olpe, den 24. Juni 2013
gez. Peter Liese
— 1. Vorsitzender und Major
- gez. Holger Harnischmacher
— 2. Vorsitzender und Hauptmann -
Die Hausordnung als PDF-Datei für Ausdrucke.