§ 1 Geltungsbereich

Die­se Haus­ord­nung, in ihrer jeweils aktu­el­len Fas­sung, gilt für die gesam­te ein­ge­frie­de­te Anla­ge des “St. Sebas­tia­nus Schüt­zen­ver­eins Olpe e.V.” (im Wei­te­ren “Ver­ein” oder “Ver­an­stal­ter” genannt), ein­schließ­lich der Wege- und Freiflächen

Sie gilt für jeden Besu­cher bei allen Ver­an­stal­tun­gen des Ver­eins und auch den Ver­an­stal­tun­gen ande­rer Orga­ni­sa­to­ren vom Betre­ten der Anla­ge an.

Soweit der Besu­cher die Anla­ge gegen Ent­gelt betritt, gilt die Haus­ord­nung auch auf ver­trag­li­cher Grundlage.

§ 2 Hausrecht

Dem Ver­ein steht das allei­ni­ge Haus­recht zu. Wäh­rend der Ver­an­stal­tun­gen wird das Haus­recht durch den Ver­ein und/oder den vom Ver­ein beauf­trag­ten Sicher­heits­diens­tes und bei Ver­an­stal­tun­gen ande­rer Orga­ni­sa­to­ren von die­sen und dem Ver­ein ausgeübt.

Das Haus­recht des Ver­an­stal­ters im Sin­ne des Ver­samm­lungs­ge­set­zes bleibt unberührt.

§ 3 Zutritt von Besu­chern zu der Veranstaltung

Der Zugang zu der Ver­an­stal­tung wird nur gegen Vor­la­ge einer gül­ti­gen Ein­tritts- bzw. Mit­glieds­kar­te gewährt. Jeder Besu­cher muss wäh­rend des Besuchs der Ver­an­stal­tung sei­ne Ein­tritts­kar­te mit sich füh­ren, auf Ver­lan­gen des Per­so­nals des Ver­eins vor­zei­gen und gege­be­nen­falls zur Über­prü­fung aus­hän­di­gen. Jedes Mit­glied muss sei­ne Mit­glieds­kar­te sicht­bar tragen.

Besu­cher, die ohne gül­ti­ge Ein­tritts­kar­te auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de ange­trof­fen wer­den, kön­nen von der Ver­an­stal­tung aus­ge­schlos­sen werden.

Der Sicher­heits­dienst ist berech­tigt, Besu­cher, sowie die von ihnen mit­ge­führ­ten Behält­nis­se, auf ver­bo­te­ne Gegen­stän­de zu durch­su­chen und von ihnen die Vor­la­ge von Aus­weis­pa­pie­ren zu ver­lan­gen, wenn Anhalts­punk­te dafür vor­lie­gen, dass sie sol­che Gegen­stän­de mit­füh­ren oder dass gegen sie ein ört­li­ches oder bun­des­wei­tes Sta­di­on- bzw. Platz­ver­bot aus­ge­spro­chen wurde.

Der Sicher­heits­dienst darf Per­so­nen — auch durch den Ein­satz tech­ni­scher Hilfs­mit­tel — dahin­ge­hend unter­su­chen, ob sie auf­grund von Alko­hol- oder Dro­gen­kon­sum oder wegen Mit­füh­ren von Waf­fen oder von gefähr­li­chen Gegen­stän­den ein Sicher­heits­ri­si­ko dar­stel­len und gege­be­nen­falls den Zutritt verweigern.

Ver­wei­gert der Besu­cher die Zustim­mung zu die­sen Kon­troll­maß­nah­men, so wird er nicht zu der Ver­an­stal­tung zuge­las­sen oder von ihr ausgeschlossen.

§ 4 Ver­wei­ge­rung des Zutritts

Besu­cher, die

erkenn­bar gewalt­be­reit oder zur Anstif­tung zu Gewalt bereit sind

erkenn­bar die Absicht haben, die Ver­an­stal­tung zu stö­ren oder

ver­bo­te­ne Gegen­stän­de mit sich füh­ren oder

infol­ge von Dro­gen­kon­sum oder Alko­hol­ein­fluss erkenn­bar unter Kon­troll­ver­lust leiden,

wer­den nicht zu den Ver­an­stal­tun­gen zuge­las­sen bzw. von die­sen ausgeschlossen.

Besu­chern kann der Zutritt ver­wei­gert wer­den, wenn behörd­li­che Auf­la­gen oder die Sicher­heit der Ver­an­stal­tung (z.B. wegen Über­fül­lung) dem Zutritt entgegenstehen.

§ 5 Ver­bo­te­ne Gegenstände

Es ist den Besu­chern ver­bo­ten, fol­gen­de Gegen­stän­de mit sich zu führen:

Waf­fen und Gegen­stän­de, die wie eine Waf­fe ein­ge­setzt wer­den kön­nen. Dazu zäh­len aus­drück­lich nicht Offi­ziers­sä­bel und die Holz­ge­weh­re der Schützen.

Gas­sprüh­fla­schen, ätzen­de oder fär­ben­de Sub­stan­zen oder Druck­be­häl­ter für leicht ent­zünd­li­che oder gesund­heits­schä­di­gen­de Gase, aus­ge­nom­men han­dels­üb­li­che Taschenfeuerzeuge

Glas­be­häl­ter, Fla­schen, Dosen, Plas­tik­ka­nis­ter, Hartverpackungen

Schrif­ten, Pla­ka­te und ande­re Gegen­stän­de, die einer extre­mis­ti­schen, ras­sis­ti­schen, frem­den­feind­li­chen oder fun­da­men­ta­lis­ti­schen Mei­nungs­kund­ga­be dienen

Dro­gen

jeg­li­che Geträn­ke. Aus­ge­nom­men von einem Ver­bot ist die Ver­pfle­gung von Babys und Kleinkindern.

Tie­re, mit Aus­nah­me von Blindenhunden

Besu­cher, die ver­bo­te­ne Gegen­stän­de mit sich füh­ren, wer­den von der Ver­an­stal­tung aus­ge­schlos­sen. In beson­ders schwe­ren Fäl­len wird ein Haus­ver­bot verhängt.

§ 6 Verhalten

Jeder Besu­cher hat sich so zu ver­hal­ten, dass kein ande­rer geschä­digt, gefähr­det oder mehr als nach den Umstän­den unver­meid­bar behin­dert oder beläs­tigt wird. Jeder­mann hat den Anord­nun­gen der Ord­nungs­be­hör­den, ins­be­son­de­re der Poli­zei und der Feu­er­wehr, sowie des Sicher­heits­diens­tes, des Ver­an­stal­tungs­lei­ters und des Platz­spre­chers Fol­ge zu leis­ten. Wer die­se Anord­nun­gen nicht befolgt, wird vom Ver­an­stal­ter, Sicher­heits­dienst oder von der Poli­zei vom Gelän­de verwiesen.

Auf dem Schüt­zen­platz gilt das Nicht­rau­cher­schutz­ge­setz. Bis auf wei­te­res darf in allen Gebäuden/Zelten, mit Aus­nah­me der Über­da­chung hin­ter dem Musik­pa­vil­lon, NICHT geraucht werden.

Die Besu­cher dür­fen aus­schließ­lich die vor­ge­se­he­nen Zugän­ge benut­zen. Aus Grün­den der Sicher­heit und zur Abwehr von Gefah­ren sind die Besu­cher ver­pflich­tet, auf Anwei­sung des Sicher­heits­diens­tes oder der Poli­zei ande­re Plät­ze einzunehmen.

Auf dem dazu­ge­hö­ri­gen Gelän­de gefun­de­ne Gegen­stän­de sind am Kas­sen­haus, beim Sicher­heits­dienst oder Vor­stands­mit­glie­dern abzugeben.

Kommt es zu Per­so­nen- oder Sach­schä­den, so ist dies dem Ver­ein durch jedes Vor­stands­mit­glied oder dem Sicher­heits­dienst unver­züg­lich mitzuteilen.

§ 7 Ver­bo­te­ne Verhaltensweisen

Es ist auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de nicht gestattet,

in stö­ren­der Wei­se in den Ablauf der Ver­an­stal­tun­gen einzugreifen,

ohne Ein­wil­li­gung des Ver­eins Flug­blät­ter oder Wer­be­ma­te­ri­al zu ver­tei­len oder Waren zum Kauf anzubieten,

mit extre­mis­ti­schen, ras­sis­ti­schen, frem­den­feind­li­chen oder fun­da­men­ta­lis­ti­schen Paro­len oder Ges­ten sei­ne Mei­nung kundzugeben,

Absper­run­gen zu über­stei­gen oder für Besu­cher nicht zuge­las­se­ne Berei­che zu betreten,

ver­bo­te­ne Gegen­stän­de zu ver­wen­den oder mit Gegen­stän­den zu werfen,

außer­halb der Toi­let­ten die Not­durft zu verrichten,

Glä­ser und Fla­schen außer­halb der dafür bereit gestell­ten Sam­mel­be­hält­nis­se oder den Schank­stel­len zu deponieren.

Das Mit­brin­gen und Gebrau­chen von Foto- und Film­ka­me­ras auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de ist grund­sätz­lich für pri­va­te Zwe­cke gestat­tet. Jedoch muss Foto- und Film­ma­te­ri­al, wel­ches ver­öf­fent­licht wer­den soll, durch den Ver­eins­vor­stand geneh­migt wer­den. Die­ses bezieht sich aus­drück­lich nicht nur auf Ver­öf­fent­li­chun­gen im Inter­net, son­dern für alle Ver­öf­fent­li­chun­gen, gleich wel­cher Art. Wird Foto- und Film­ma­te­ri­al ohne Geneh­mi­gung ange­fer­tigt und ver­öf­fent­licht, so behält sich der Ver­ein vor, dage­gen recht­lich vor­zu­ge­hen. Der Ver­ein kann Besu­chern mit ver­bots­wid­rig mit­ge­führ­ten Auf­nah­me­ge­rä­ten den Ein­tritt ver­wei­gern bzw. der­ar­ti­ge Gerä­te bis zum Ende der Ver­an­stal­tung auf Kos­ten des Besu­chers einziehen.

Dem offi­zi­el­len Foto­gra­fen­team und den Ver­tre­tern der Pres­se wer­den vom Ver­ein Pres­se­aus­wei­se aus­ge­hän­digt, die jeder­zeit sicht­bar zu tra­gen sind. Die Ertei­lung des Aus­wei­ses berech­tigt auch zur Veröffentlichung.

Das Ver­tei­len von Flug­blät­tern und ähn­li­chem Wer­be­ma­te­ri­al sowie der Ver­kauf von Waren ist ver­bo­ten und kann im Ein­zel­fall vom Ver­ein erlaubt werden.

Eine Aus­nah­me vom Wer­be­ver­bot bil­det der Früh­schop­pen am Schüt­zen­fest-Mon­tag in ein­zel­nen Punk­ten. Hier ist es den Her­aus­ge­bern von Freibier/Firmenbier gestat­tet Ihren jewei­li­gen Frei­bier­stand durch ein Schild zu kenn­zeich­nen. Die­ses Schild soll die Maße 60 x 80 cm haben und darf die Grö­ße von 0,5 qm nicht über­stei­gen. Die Wer­bung ist bis spä­tes­tens 16:30Uhr zu ent­fer­nen. Die Schil­der müs­sen so ange­bracht wer­den, dass sie nicht von der Flucht­weg­be­schil­de­rung ablen­ken. Gro­ße Wer­be­ban­ner, sowie Son­nen­schir­me sind nicht gestat­tet. Es ist dar­auf zu ach­ten, dass die Wege frei­ge­hal­ten wer­den, so dass sie jeder­zeit unge­hin­dert pas­sier­bar sind.

§ 8 Durch­set­zung der Hausordnung

Ver­stößt ein Besu­cher schwer­wie­gend gegen die Vor­schrif­ten der Haus­ord­nung, so wird er von der Ver­an­stal­tung aus­ge­schlos­sen und gegen ihn ein Haus­ver­bot ver­hängt. Außer­dem kann der Ver­an­stal­ter Daten zur Per­son des Besu­chers erhe­ben. Der Ver­ein ist berech­tigt, bei Ver­dacht auf Straf­ta­ten den Ver­däch­ti­gen vor­läu­fig fest zu hal­ten und den Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den zu übergeben.

Das Recht des Ver­an­stal­ters und des Ver­eins, von dem Besu­cher Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen, bleibt unberührt.

§ 9 Sonstiges

Bei Ver­an­stal­tun­gen besteht auf­grund erhöh­ter Laut­stär­ke die Gefahr von mög­li­chen Hör- und Gesund­heits­schä­den. Auch besteht Ver­let­zungs­ge­fahr auf­grund von Glas­bruch. Jeder Besu­cher hat sich durch geeig­ne­tes Schuh­werk gegen Ver­let­zun­gen zu schützen.

Auf die Bestim­mun­gen des Ver­samm­lungs- und Jugend­schutz­rechts wird beson­ders verwiesen.

Aus Sicher­heits­grün­den wird wäh­rend des Schüt­zen­fes­tes mit­tels einer s.g. Dome-Kame­ra das Gesche­hen auf dem Ver­an­stal­tungs­ge­län­de gefilmt. Eine Daten­spei­che­rung fin­det jedoch nicht statt.

§ 10 Haftungsausschluss

Das Betre­ten des Ver­an­stal­tungs­ge­län­des erfolgt auf eige­ne Gefahr. Für Per­so­nen und Sach­schä­den, die durch Drit­te ver­ur­sacht wer­den, haf­tet der Ver­ein nicht.

Der Ver­ein haf­tet wegen Pflicht­ver­let­zun­gen für sich, gesetz­li­che Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen für Vor­satz, Arg­list oder gro­be Fahr­läs­sig­keit und bei ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit auch bei Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers und der Gesund­heit. Im Übri­gen wird die Haf­tung — soweit ver­trag­lich mög­lich — ausgeschlossen.

Olpe, den 24. Juni 2013

gez. Peter Lie­se
— 1. Vor­sit­zen­der und Major

- gez. Hol­ger Har­nisch­ma­cher
— 2. Vor­sit­zen­der und Hauptmann -

 

Die Haus­ord­nung als PDF-Datei für Ausdrucke.